Pflegehilfsmittel Anspruch prüfen – Haben Sie Anspruch auf
40 € monatlich?
4 Fragen · unter 2 Minuten · sofortiges Ergebnis
Welcher Pflegegrad liegt vor?
Ein anerkannter Pflegegrad 1–5 ist die Grundvoraussetzung für den Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI.
Wo findet die Pflege statt?
Pflegehilfsmittel nach PG 54 sind ausschließlich für die ambulante häusliche Pflege bestimmt.
Wer verwendet die Pflegehilfsmittel?
Die Produkte dürfen ausschließlich privat genutzt werden — nicht durch einen bezahlten Pflegedienst.
Besteht eine Beihilfeberechtigung?
Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte) erhalten von der Pflegekasse nur die Hälfte des Höchstbetrags. Der Rest wird über die Beihilfe abgedeckt.
Sie haben Anspruch auf bis zu 40 € monatlich!
Ihre Angaben erfüllen alle Voraussetzungen des §40 Abs. 2 SGB XI. Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ohne Eigenanteil.
Laden Sie den offiziellen Antrag herunter. Name, Pflegegrad und gewünschte Produkte eintragen.
Den unterschriebenen Antrag per Post oder als Scan/Foto an Ihre Pflegekasse übermitteln.
Nach Genehmigung werden alle Produkte bis zum Höchstbetrag vollständig erstattet — kein Eigenanteil.
Unverbindliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.
Anspruch auf PG 51 (10 % Eigenanteil)
Da die Pflegehilfsmittel durch einen Pflegedienst genutzt werden, entfällt PG 54. Es besteht jedoch möglicherweise Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Körperpflege (PG 51) — z. B. wiederverwendbare Bettschutzeinlagen — unter Abzug von 10 % Eigenanteil.
Markieren Sie die gewünschten wiederverwendbaren Produkte (Produktgruppe 51).
Bei Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung kann eine Befreiung vom 10 %-Eigenanteil beantragt werden.
Unverbindliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.
Aktuell kein Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI
Auf Basis Ihrer Angaben besteht derzeit kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel (PG 54).
Noch kein Pflegegrad? Stellen Sie jetzt einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse — kostenlos und formlos möglich.
Jeder Versicherte hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung (§7a SGB XI). Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
Unverbindliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben.
Warum gibt es den Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Der Anspruch auf 40 € monatlich basiert auf §40 Abs. 2 SGB XI. Ziel der Regelung ist es, die häusliche Pflege zu sichern und pflegende Angehörige finanziell zu entlasten.
Gesetzlicher Hintergrund
Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1–5 haben Anspruch auf sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Diese werden bis zum monatlichen Höchstbetrag von 40 € übernommen.
Zweck der Leistung
Die Leistung reduziert Infektionsrisiken im Pflegealltag und unterstützt die Pflege im privaten Umfeld. Sie ist unabhängig vom Einkommen und wird direkt über die Pflegekasse abgewickelt.
Unterschied zwischen PG 54 und PG 51
- PG 54: Verbrauchsprodukte (z. B. Handschuhe, Desinfektion) – bis zu 40 € monatlich ohne Eigenanteil
- PG 51: Wiederverwendbare Pflegehilfsmittel – 10 % Eigenanteil möglich
Wer hat Anspruch auf die 40 € monatlich?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind Pflegegrad, Pflegeform und Nutzung der Produkte.
1. Anerkannter Pflegegrad
Es muss ein Pflegegrad 1–5 vorliegen. Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI.
2. Häusliche Pflege
Die Pflege muss im eigenen Zuhause oder in einer ambulanten Wohnform stattfinden. Bei vollstationärer Heimunterbringung entfällt der Anspruch.
3. Private Nutzung
Die Pflegehilfsmittel müssen privat durch Angehörige oder die pflegebedürftige Person selbst verwendet werden — nicht durch einen Pflegedienst.
4. Besonderheit bei Beihilfe
Beihilfeberechtigte erhalten von der Pflegekasse maximal 50 % des Höchstbetrags. Der restliche Betrag wird über die Beihilfe abgerechnet.
Wann besteht kein Anspruch auf die 40 €?
Der Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI ist an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54.
Kein anerkannter Pflegegrad
Ohne Pflegegrad 1–5 besteht kein Anspruch. Bereits ab Pflegegrad 1 kann die Leistung jedoch beantragt werden.
Vollstationäre Heimunterbringung
In stationären Einrichtungen erfolgt die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln über den Heimträger. Der persönliche Anspruch entfällt.
Nutzung durch Pflegedienst
Werden die Produkte ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst genutzt, ist PG 54 ausgeschlossen.
Beihilfeberechtigung
Beihilfeberechtigte erhalten nur 50 % des Höchstbetrags über die Pflegekasse. Die restlichen 50 % werden über die Beihilfe abgerechnet.
Welche Pflegehilfsmittel sind in den 40 € enthalten?
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54.
Schutz & Hygiene
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
- Mundschutz / FFP-Masken
Desinfektion
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektion
- Desinfektionstücher
Schutz im Pflegealltag
- Bettschutzeinlagen (Einweg)
- Saugende Unterlagen
- Einmal-Lätzchen
Was ist nicht enthalten?
Wiederverwendbare Hilfsmittel wie waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 und werden in der Regel mit 10 % Eigenanteil übernommen (§40 Abs. 3 SGB XI).
Hinweis: Der monatliche Höchstbetrag wird als Sachleistung gewährt. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
Wie beantragt man Pflegehilfsmittel?
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel nach §40 Abs. 2 SGB XI erfolgt direkt über die zuständige Pflegekasse. In der Regel sind nur wenige Schritte erforderlich.
Antragsformular ausfüllen
Laden Sie das offizielle Formular Ihrer Pflegekasse herunter oder fordern Sie es telefonisch an. Tragen Sie Pflegegrad, persönliche Daten und gewünschte Pflegehilfsmittel ein.
An Pflegekasse senden
Der unterschriebene Antrag kann per Post oder als Scan eingereicht werden. Eine ärztliche Verordnung ist für PG 54 in der Regel nicht erforderlich.
Genehmigung erhalten
Nach Prüfung bestätigt die Pflegekasse den Anspruch. Die Versorgung erfolgt anschließend direkt durch einen zugelassenen Anbieter.
Monatliche Lieferung
Die Pflegehilfsmittel werden regelmäßig geliefert. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse bis zum monatlichen Höchstbetrag.
Häufige Fragen zum Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI
Nachfolgend finden Sie ergänzende Informationen zum gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel gemäß §40 Abs. 2 SGB XI. Die Antworten beziehen sich speziell auf Voraussetzungen, Abrechnung und praktische Umsetzung.
Wird mir der Betrag von 40 € ausgezahlt?
Nein. Der monatliche Höchstbetrag von bis zu 40 € wird in der Regel nicht an Sie ausgezahlt. Es handelt sich um eine Sachleistung. Das bedeutet: Ein zugelassener Anbieter liefert die Pflegehilfsmittel direkt zu Ihnen nach Hause und rechnet den Betrag mit Ihrer Pflegekasse ab.
Muss ich jeden Monat einen neuen Antrag stellen?
Nein. Nach der Genehmigung durch die Pflegekasse gilt der Anspruch fortlaufend, solange die Voraussetzungen (Pflegegrad, häusliche Pflege) bestehen. Ein monatlicher Neuantrag ist normalerweise nicht erforderlich.
Brauche ich eine ärztliche Verordnung für Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI?
Für Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 ist in der Regel keine ärztliche Verordnung notwendig. Der anerkannte Pflegegrad genügt als Grundlage für den Anspruch. Im Einzelfall kann die Pflegekasse zusätzliche Informationen anfordern.
Kann ich mir den Anbieter für Pflegehilfsmittel selbst aussuchen?
Ja. Sie können grundsätzlich frei wählen, welcher zugelassene Anbieter Ihre Pflegehilfsmittel liefert. Wichtig ist, dass dieser mit Ihrer Pflegekasse abrechnen darf.
Was passiert, wenn ich die 40 € im Monat nicht vollständig nutze?
Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende. Eine Übertragung in den Folgemonat ist nicht möglich. Deshalb lohnt es sich, die benötigten Produkte vollständig auszuschöpfen.
Kann ich den Anspruch rückwirkend geltend machen?
In der Regel gilt der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Genehmigung. Eine rückwirkende Erstattung ist meist nicht vorgesehen. Im Zweifel sollten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.
Gilt der Anspruch auch für privat Versicherte?
Ja, auch privat Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Abwicklung erfolgt jedoch über die private Pflegepflichtversicherung und kann sich im Detail unterscheiden.
Wie lange dauert es, bis die Pflegekasse den Antrag genehmigt?
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Pflegekasse. In vielen Fällen erfolgt die Genehmigung innerhalb weniger Wochen. Einige Anbieter übernehmen die komplette Antragstellung und beschleunigen den Prozess.
Was ist genau der Unterschied zwischen PG 54 und PG 51?
PG 54 umfasst zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel und wird bis zu 40 € monatlich ohne Eigenanteil übernommen.
PG 51 betrifft wiederverwendbare Hilfsmittel, für die in der Regel ein Eigenanteil von 10 % anfällt.
Kann ich meine Pflegehilfsmittel später ändern oder anpassen?
Ja. Wenn sich der Bedarf ändert, können die ausgewählten Produkte angepasst werden. Wichtig ist, dass die Versorgung weiterhin im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags erfolgt.
