§40 Abs. 2 SGB XI · Kostenlos prüfen

Pflegehilfsmittel Anspruch prüfen – Haben Sie Anspruch auf
40 € monatlich?

4 Fragen · unter 2 Minuten · sofortiges Ergebnis

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Schritt 1 von 4

Welcher Pflegegrad liegt vor?

Ein anerkannter Pflegegrad 1–5 ist die Grundvoraussetzung für den Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI.

🔍 Schnell-Einschätzung — 3 kurze Fragen
1. Benötigt die Person Hilfe bei Körperpflege, Waschen oder Anziehen?
2. Bestehen Gedächtnis-, Orientierungs- oder Verhaltensprobleme?
3. Wird Hilfe bei Medikamenten, Verbandswechsel oder Arztbesuchen benötigt?
Ihr geschätzter Pflegegrad: — Nur eine Orientierung; der genaue Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst festgestellt.
Schritt 2 von 4

Wo findet die Pflege statt?

Pflegehilfsmittel nach PG 54 sind ausschließlich für die ambulante häusliche Pflege bestimmt.

Hinweis: In vollstationären Einrichtungen erfolgt die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln über den Heimträger — §40 Abs. 2 SGB XI greift hier nicht für Bewohner persönlich.
Schritt 3 von 4

Wer verwendet die Pflegehilfsmittel?

Die Produkte dürfen ausschließlich privat genutzt werden — nicht durch einen bezahlten Pflegedienst.

Wichtig: Nutzt ein Pflegedienst die Produkte, ist PG 54 ausgeschlossen. Es kann jedoch Anspruch auf PG 51 (wiederverwendbare Hilfsmittel, 10 % Eigenanteil) bestehen.
Schritt 4 von 4 — Fast fertig!

Besteht eine Beihilfeberechtigung?

Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte) erhalten von der Pflegekasse nur die Hälfte des Höchstbetrags. Der Rest wird über die Beihilfe abgedeckt.

Was ist Beihilfe? Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe vom Dienstherrn. Die Pflegekasse übernimmt dann max. 50 % des Höchstbetrags (§40 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).
✅ Anspruch bestätigt — PG 54

Sie haben Anspruch auf bis zu 40 € monatlich!

Ihre Angaben erfüllen alle Voraussetzungen des §40 Abs. 2 SGB XI. Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ohne Eigenanteil.

0 €
Jährliche Ersparnis 12 × 40 € monatlicher Höchstbetrag
Gedeckte Produkte (Produktgruppe 54)
🧤 Einmalhandschuhe 🛏️ Bettschutzeinlagen 😷 Mundschutz 🧴 Händedesinfektion 🧹 Flächendesinfektion 🖐 Fingerlinge 👔 Schutzschürzen
Rechtsgrundlage §40 Abs. 2 SGB XI: Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad in ambulanter Pflege haben Anspruch auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln bis zum monatlichen Höchstbetrag. Produktgruppen: 54.45.01 · 54.99.01 · 54.99.02.
Ihre nächsten Schritte
1
Antrag herunterladen & ausfüllen

Laden Sie den offiziellen Antrag herunter. Name, Pflegegrad und gewünschte Produkte eintragen.

2
An Pflegekasse senden

Den unterschriebenen Antrag per Post oder als Scan/Foto an Ihre Pflegekasse übermitteln.

3
Produkte kostenfrei erhalten

Nach Genehmigung werden alle Produkte bis zum Höchstbetrag vollständig erstattet — kein Eigenanteil.

📄 Antrag herunterladen

Unverbindliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.

⚡ Möglicher Anspruch — PG 51

Anspruch auf PG 51 (10 % Eigenanteil)

Da die Pflegehilfsmittel durch einen Pflegedienst genutzt werden, entfällt PG 54. Es besteht jedoch möglicherweise Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Körperpflege (PG 51) — z. B. wiederverwendbare Bettschutzeinlagen — unter Abzug von 10 % Eigenanteil.

Mögliche Produkte (Produktgruppe 51)
🛏️ Bettschutzeinlagen (wiederverwendbar) 📋 Pos.-Nr. 51.40.01.4
Rechtsgrundlage §40 Abs. 3 SGB XI: PG 51 wird unter Abzug von 10 % Eigenanteil gewährt. Befreiung möglich nach §40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI (z. B. bei Sozialhilfebezug).
Ihre nächsten Schritte
1
Antrag PG 51 herunterladen

Markieren Sie die gewünschten wiederverwendbaren Produkte (Produktgruppe 51).

2
Befreiung vom Eigenanteil prüfen

Bei Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung kann eine Befreiung vom 10 %-Eigenanteil beantragt werden.

Unverbindliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.

ℹ️ Kein Anspruch festgestellt

Aktuell kein Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI

Auf Basis Ihrer Angaben besteht derzeit kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel (PG 54).

Mögliche Gründe: Kein anerkannter Pflegegrad, vollstationäre Heimunterbringung oder ausschließliche Nutzung durch einen Pflegedienst schließen §40 Abs. 2 SGB XI aus. — Noch kein Pflegegrad beantragt? Es lohnt sich bereits ab PG 1.
Was Sie jetzt tun können
1
Pflegegrad beantragen

Noch kein Pflegegrad? Stellen Sie jetzt einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse — kostenlos und formlos möglich.

2
Kostenlose Pflegeberatung nutzen

Jeder Versicherte hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung (§7a SGB XI). Fragen Sie Ihre Pflegekasse.

Unverbindliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben.

Warum gibt es den Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Der Anspruch auf 40 € monatlich basiert auf §40 Abs. 2 SGB XI. Ziel der Regelung ist es, die häusliche Pflege zu sichern und pflegende Angehörige finanziell zu entlasten.

Gesetzlicher Hintergrund

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1–5 haben Anspruch auf sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Diese werden bis zum monatlichen Höchstbetrag von 40 € übernommen.

Zweck der Leistung

Die Leistung reduziert Infektionsrisiken im Pflegealltag und unterstützt die Pflege im privaten Umfeld. Sie ist unabhängig vom Einkommen und wird direkt über die Pflegekasse abgewickelt.

Wichtig: Maßgeblich sind Pflegegrad, häusliche Pflege und private Nutzung — nicht das Einkommen der versicherten Person.

Unterschied zwischen PG 54 und PG 51

  • PG 54: Verbrauchsprodukte (z. B. Handschuhe, Desinfektion) – bis zu 40 € monatlich ohne Eigenanteil
  • PG 51: Wiederverwendbare Pflegehilfsmittel – 10 % Eigenanteil möglich

Wer hat Anspruch auf die 40 € monatlich?

Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind Pflegegrad, Pflegeform und Nutzung der Produkte.

1. Anerkannter Pflegegrad

Es muss ein Pflegegrad 1–5 vorliegen. Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI.

2. Häusliche Pflege

Die Pflege muss im eigenen Zuhause oder in einer ambulanten Wohnform stattfinden. Bei vollstationärer Heimunterbringung entfällt der Anspruch.

3. Private Nutzung

Die Pflegehilfsmittel müssen privat durch Angehörige oder die pflegebedürftige Person selbst verwendet werden — nicht durch einen Pflegedienst.

4. Besonderheit bei Beihilfe

Beihilfeberechtigte erhalten von der Pflegekasse maximal 50 % des Höchstbetrags. Der restliche Betrag wird über die Beihilfe abgerechnet.

Zusammengefasst: Wer einen anerkannten Pflegegrad hat und zuhause gepflegt wird, hat in der Regel Anspruch auf bis zu 40 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Wann besteht kein Anspruch auf die 40 €?

Der Anspruch nach §40 Abs. 2 SGB XI ist an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54.

Kein anerkannter Pflegegrad

Ohne Pflegegrad 1–5 besteht kein Anspruch. Bereits ab Pflegegrad 1 kann die Leistung jedoch beantragt werden.

Vollstationäre Heimunterbringung

In stationären Einrichtungen erfolgt die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln über den Heimträger. Der persönliche Anspruch entfällt.

Nutzung durch Pflegedienst

Werden die Produkte ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst genutzt, ist PG 54 ausgeschlossen.

Beihilfeberechtigung

Beihilfeberechtigte erhalten nur 50 % des Höchstbetrags über die Pflegekasse. Die restlichen 50 % werden über die Beihilfe abgerechnet.

Hinweis: Auch wenn aktuell kein Anspruch besteht, kann sich dies bei Änderung des Pflegegrades oder der Pflegeform ändern. Eine erneute Prüfung ist jederzeit sinnvoll.

Welche Pflegehilfsmittel sind in den 40 € enthalten?

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54.

Schutz & Hygiene

  • Einmalhandschuhe
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen
  • Mundschutz / FFP-Masken

Desinfektion

  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektion
  • Desinfektionstücher

Schutz im Pflegealltag

  • Bettschutzeinlagen (Einweg)
  • Saugende Unterlagen
  • Einmal-Lätzchen

Was ist nicht enthalten?

Wiederverwendbare Hilfsmittel wie waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 und werden in der Regel mit 10 % Eigenanteil übernommen (§40 Abs. 3 SGB XI).

Hinweis: Der monatliche Höchstbetrag wird als Sachleistung gewährt. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.

Wie beantragt man Pflegehilfsmittel?

Der Antrag auf Pflegehilfsmittel nach §40 Abs. 2 SGB XI erfolgt direkt über die zuständige Pflegekasse. In der Regel sind nur wenige Schritte erforderlich.

1

Antragsformular ausfüllen

Laden Sie das offizielle Formular Ihrer Pflegekasse herunter oder fordern Sie es telefonisch an. Tragen Sie Pflegegrad, persönliche Daten und gewünschte Pflegehilfsmittel ein.

2

An Pflegekasse senden

Der unterschriebene Antrag kann per Post oder als Scan eingereicht werden. Eine ärztliche Verordnung ist für PG 54 in der Regel nicht erforderlich.

3

Genehmigung erhalten

Nach Prüfung bestätigt die Pflegekasse den Anspruch. Die Versorgung erfolgt anschließend direkt durch einen zugelassenen Anbieter.

4

Monatliche Lieferung

Die Pflegehilfsmittel werden regelmäßig geliefert. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse bis zum monatlichen Höchstbetrag.

Häufige Fragen zum Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI

Nachfolgend finden Sie ergänzende Informationen zum gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel gemäß §40 Abs. 2 SGB XI. Die Antworten beziehen sich speziell auf Voraussetzungen, Abrechnung und praktische Umsetzung.

Wird mir der Betrag von 40 € ausgezahlt?

Nein. Der monatliche Höchstbetrag von bis zu 40 € wird in der Regel nicht an Sie ausgezahlt. Es handelt sich um eine Sachleistung. Das bedeutet: Ein zugelassener Anbieter liefert die Pflegehilfsmittel direkt zu Ihnen nach Hause und rechnet den Betrag mit Ihrer Pflegekasse ab.

Muss ich jeden Monat einen neuen Antrag stellen?

Nein. Nach der Genehmigung durch die Pflegekasse gilt der Anspruch fortlaufend, solange die Voraussetzungen (Pflegegrad, häusliche Pflege) bestehen. Ein monatlicher Neuantrag ist normalerweise nicht erforderlich.

Brauche ich eine ärztliche Verordnung für Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI?

Für Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 ist in der Regel keine ärztliche Verordnung notwendig. Der anerkannte Pflegegrad genügt als Grundlage für den Anspruch. Im Einzelfall kann die Pflegekasse zusätzliche Informationen anfordern.

Kann ich mir den Anbieter für Pflegehilfsmittel selbst aussuchen?

Ja. Sie können grundsätzlich frei wählen, welcher zugelassene Anbieter Ihre Pflegehilfsmittel liefert. Wichtig ist, dass dieser mit Ihrer Pflegekasse abrechnen darf.

Was passiert, wenn ich die 40 € im Monat nicht vollständig nutze?

Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende. Eine Übertragung in den Folgemonat ist nicht möglich. Deshalb lohnt es sich, die benötigten Produkte vollständig auszuschöpfen.

Kann ich den Anspruch rückwirkend geltend machen?

In der Regel gilt der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Genehmigung. Eine rückwirkende Erstattung ist meist nicht vorgesehen. Im Zweifel sollten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.

Gilt der Anspruch auch für privat Versicherte?

Ja, auch privat Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Abwicklung erfolgt jedoch über die private Pflegepflichtversicherung und kann sich im Detail unterscheiden.

Wie lange dauert es, bis die Pflegekasse den Antrag genehmigt?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Pflegekasse. In vielen Fällen erfolgt die Genehmigung innerhalb weniger Wochen. Einige Anbieter übernehmen die komplette Antragstellung und beschleunigen den Prozess.

Was ist genau der Unterschied zwischen PG 54 und PG 51?

PG 54 umfasst zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel und wird bis zu 40 € monatlich ohne Eigenanteil übernommen.
PG 51 betrifft wiederverwendbare Hilfsmittel, für die in der Regel ein Eigenanteil von 10 % anfällt.

Kann ich meine Pflegehilfsmittel später ändern oder anpassen?

Ja. Wenn sich der Bedarf ändert, können die ausgewählten Produkte angepasst werden. Wichtig ist, dass die Versorgung weiterhin im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags erfolgt.

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