40€ Pflegehilfsmittel
Welche Produkte sind enthalten?

Hier finden Sie die vollständige Liste der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI. Erfahren Sie, welche Produkte im monatlichen 40€ Zuschuss enthalten sind und wie Sie Ihren Anspruch sichern.

Bis zu 40€ monatlicher Zuschuss
Für Pflegegrad 1–5
Gesetzlich geregelt (§40 SGB XI)
Für häusliche Pflege

Offizielle Produktliste

40 € Pflegehilfsmittel – Vollständige Liste der Produktgruppe 54

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad (Pflegegrad 1–5) haben gesetzlichen Anspruch auf bis zu 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI. Die nachfolgende Liste enthält alle erstattungsfähigen Produkte der Produktgruppe 54 sowie eine Abgrenzung zur Produktgruppe 51, für die ein gesetzlicher Eigenanteil von 10 % anfällt.

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XI

Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

100 % Erstattung

Die Produktgruppe 54 umfasst ausschließlich Einwegartikel, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht wiederverwendet werden. Der monatliche Zuschuss von bis zu 40 € wird von der Pflegeversicherung direkt mit dem zugelassenen Leistungserbringer abgerechnet. Für versicherte Personen entsteht in dieser Produktgruppe kein Eigenanteil.

  • Einmalhandschuhe

    PG 54 Vollerstattung

    Medizinische Einmalhandschuhe in Latex, Nitril oder Vinyl schützen Pflegepersonen und Pflegebedürftige vor mikrobieller Übertragung bei der Körperpflege, Wundversorgung und weiteren pflegerischen Maßnahmen. Sie zählen zu den am häufigsten bezogenen Artikeln der Produktgruppe 54 und sind vollständig über den monatlichen Zuschuss erstattungsfähig.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54 Pos.-Nr. 54.22.01
  • Fingerlinge

    PG 54 Vollerstattung

    Fingerlinge sind Schutzüberzüge für einzelne Finger, die bei gezielten medizinischen oder pflegerischen Anwendungen eingesetzt werden, etwa bei der Wundbehandlung einzelner Fingerglieder oder der Mundhygiene bei mobilitätseingeschränkten Pflegebedürftigen. Als Einwegprodukt zählen sie vollständig zur erstattungsfähigen Produktgruppe 54.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54
  • Mundschutz / FFP-Masken

    PG 54 Vollerstattung

    Mund-Nasen-Schutzmasken und FFP-Masken reduzieren das Infektionsrisiko in der häuslichen Pflege erheblich und schützen sowohl die pflegende als auch die gepflegte Person vor Tröpfcheninfektion. Die Erstattung umfasst sowohl einfache chirurgische Masken als auch partikelfiltrierende Halbmasken der Klassen FFP2 und FFP3 gemäß EN 149.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54 Pos.-Nr. 54.22.03
  • Einweg-Schutzschürzen

    PG 54 Vollerstattung

    Einwegschürzen aus Polyethylen oder Vliesstoff verhindern die Kontamination der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten wie Körperpflege, Verbandwechsel oder Nahrungsgabe. Sie sind gemäß den Hygienerichtlinien des Robert Koch-Instituts als Schutzausrüstung in der häuslichen Pflege anerkannt und vollständig erstattungsfähig.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54
  • Händedesinfektionsmittel

    PG 54 Vollerstattung

    Alkoholische Händedesinfektionsmittel zur hygienischen oder chirurgischen Desinfektion der Hände vor und nach pflegerischen Tätigkeiten. Voraussetzung für die Erstattung ist eine VAH-Listung (Verbund für Angewandte Hygiene) oder eine Zulassung nach EN 1500. Der Positionsnummer 54.99.02 zugeordnet.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54 Pos.-Nr. 54.99.02
  • Flächendesinfektionsmittel

    PG 54 Vollerstattung

    Desinfektionsmittel zur Aufbereitung von Oberflächen, Mobiliar und medizinischen Hilfsmitteln im häuslichen Pflegeumfeld. Produkte müssen gemäß RKI-Liste oder VAH-Liste als wirksam gegen bakterielle Erreger ausgewiesen sein. Vollständig über den monatlichen 40 €-Zuschuss der Pflegeversicherung abgedeckt.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54
  • Desinfektionstücher

    PG 54 Vollerstattung

    Gebrauchsfertige, vorgetränkte Einwegtücher zur schnellen und sicheren Desinfektiondes von Flächen, Geräten und Hilfsmitteln ohne zusätzliche Dosierungsvorbereitung. Besonders geeignet für mobil eingeschränkte Pflegesituationen. Die Anwendung entspricht den Vorgaben zur Infektionsprävention in der ambulanten und häuslichen Pflege.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54
  • Bettschutzeinlagen (Einweg)

    PG 54 Vollerstattung

    Saugende Einwegeinlagen zum Schutz von Matratzen, Kissen und Bettzeug bei Inkontinenz oder pflegerischen Maßnahmen. Saugkörper und Rückennässeschutz aus PE-Folie gewährleisten zuverlässige Absorption. Als Einwegprodukt vollständig der Produktgruppe 54 zugeordnet – im Unterschied zu wiederverwendbaren Einlagen, die unter PG 51 fallen.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54 Nur Einwegvariante
  • Saugende Unterlagen

    PG 54 Vollerstattung

    Ergänzende Schutzunterlagen für Sitz- und Liegeflächen, Rollstuhl-Sitzflächen oder Fahrzeugsitze – überall dort, wo Bettschutzeinlagen nicht ausreichen. Die Unterlagen kombinieren eine saugende Vlieslage mit einer feuchtigkeitsdichten Rückenfolie und sind nach einmaliger Nutzung zu entsorgen. Vollständig erstattungsfähig im Rahmen der PG 54.

    § 40 Abs. 2 SGB XI PG 54

Produktgruppe 51 – Nicht im 40 €-Zuschuss enthalten

10 % Eigenanteil

Wichtiger Unterschied: Die Produktgruppe 51 umfasst wiederverwendbare Pflegehilfsmittel, die nicht dem monatlichen 40 €-Verbrauchsgüterzuschuss unterliegen. Stattdessen gilt für diese Produkte eine gesetzliche Zuzahlungsregelung von 10 % gemäß § 40 Abs. 3 SGB XI (mindestens 5 €, höchstens 25 € je Hilfsmittel).

  • Waschbare Bettschutzeinlagen

    PG 51 10 % Eigenanteil

    Wiederverwendbare, waschbare Bettschutzeinlagen mit saugfähiger Textilschicht und feuchtigkeitsdichter Rückenfolie. Da diese Produkte mehrfach genutzt und nach Aufbereitung wiederverwendet werden können, gehören sie nicht zur Produktgruppe 54. Sie fallen unter Produktgruppe 51 (Hilfsmittel zum Schutz und zur Pflege) und werden von der Pflegeversicherung mit einem gesetzlichen Eigenanteil von 10 % des Kaufpreises belegt.

    § 40 Abs. 3 SGB XI PG 51 10 % Eigenanteil
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Was sind 40€ Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI?

Definition, gesetzliche Grundlage und klare Abgrenzung zur Produktgruppe 51.

Die 40€ Pflegehilfsmittel sind zum Verbrauch bestimmte Produkte, die gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst werden. Anspruchsberechtigte Personen erhalten monatlich bis zu 40 Euro zur Unterstützung der häuslichen Pflege.

Erstattungsfähig sind ausschließlich Produkte der Produktgruppe 54 des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses. Dabei handelt es sich um Verbrauchsprodukte, die aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendet werden dürfen.

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Einweg-Schutzschürzen
  • Bettschutzeinlagen (Einweg)
  • Mundschutz / FFP-Masken
Wichtig: Waschbare oder wiederverwendbare Produkte gehören zur Produktgruppe 51 und sind nicht Bestandteil des monatlichen 40€ Zuschusses.

Wer hat Anspruch und wie beantragt man 40€ Pflegehilfsmittel?

Voraussetzungen für den Zuschuss und Ablauf der Antragstellung.

Wer hat Anspruch?

  • Pflegegrad 1 bis 5
  • Häusliche Pflege oder betreutes Wohnen
  • Gesetzlich pflegeversichert

Der monatliche Zuschuss beträgt bis zu 40 Euro und ist nicht übertragbar auf Folgemonate.

Wie beantragt man den Zuschuss?

Die Beantragung erfolgt direkt bei der zuständigen Pflegekasse. Alternativ übernehmen zugelassene Anbieter die komplette Antragstellung sowie die Abrechnung.

  • Antrag bei der Pflegekasse stellen
  • Genehmigung abwarten
  • Monatliche Lieferung erhalten

Häufige Fragen zu 40€ Pflegehilfsmitteln

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Produktliste, Anspruchsvoraussetzungen und Kostenübernahme.

Welche Produkte gehören zu den 40€ Pflegehilfsmitteln?

Zu den 40€ Pflegehilfsmitteln zählen ausschließlich zum Verbrauch bestimmte Produkte der Produktgruppe 54, darunter Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Einweg-Schutzschürzen, Mundschutz sowie Einweg-Bettschutzeinlagen.

Sind Desinfektionstücher im 40€ Zuschuss enthalten?

Ja. Vorgetränkte Desinfektionstücher gelten als Flächendesinfektionsmittel und gehören zur Produktgruppe 54. Sie sind vollständig im monatlichen Zuschuss enthalten.

Sind waschbare Bettschutzeinlagen erstattungsfähig?

Waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51. Sie sind nicht Bestandteil des 40€ Verbrauchszuschusses und unterliegen einer anderen Kostenregelung mit Eigenanteil.

Wird der Zuschuss ausgezahlt?

In der Regel erfolgt keine direkte Auszahlung an die versicherte Person. Stattdessen rechnen zugelassene Anbieter die Pflegehilfsmittel direkt mit der Pflegekasse ab.

Gilt der Zuschuss auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den monatlichen Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

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