Anspruch auf 40€ Pflegehilfsmittel
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Kostenloser Online-Check nach §40 SGB XI. Erfahren Sie sofort, ob Sie monatlich bis zu 40€ Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten können.

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Für gesetzlich Versicherte

Was sind die 40€ Pflegehilfsmittel?

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhalten monatlich bis zu 40€ Zuschuss für sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Pflegekasse.

Kein Bargeld

Der Zuschuss wird nicht ausgezahlt, sondern für genehmigte Produkte verwendet.

Monatlich verfügbar

Bis zu 40€ pro Monat für Verbrauchsmaterialien im häuslichen Umfeld.

Gesetzlich geregelt

Anspruch gemäß §40 Abs. 2 SGB XI für gesetzlich Versicherte.

Wer hat Anspruch auf die 40€ Pflegehilfsmittel?

Der gesetzliche Zuschuss steht Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Prüfen Sie hier, ob die wichtigsten Kriterien erfüllt sind.

Anerkannter Pflegegrad (1–5)

Ein offiziell festgestellter Pflegegrad ist Voraussetzung für den Anspruch.

Pflege im häuslichen Umfeld

Die Versorgung erfolgt zuhause – nicht ausschließlich in einer stationären Einrichtung.

Gesetzlich versichert

Die Leistung gilt für Versicherte der gesetzlichen Pflegekassen.

So funktioniert es

Test durchführen, Formular herunterladen und Apotheke finden

In wenigen Schritten prüfen Sie Ihren Anspruch, laden das Formular herunter und reichen es bei einer Apotheke in Ihrer Nähe ein.

1. Anspruch prüfen

Beantworten Sie wenige Fragen im kostenlosen Online-Test.

2. Formular herunterladen

Laden Sie das PDF herunter und füllen Sie es aus.

3. Apotheke finden

Reichen Sie das Formular direkt bei einer Apotheke ein.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Welche Produkte sind im 40€ Zuschuss enthalten?

Der monatliche Zuschuss deckt ausgewählte Verbrauchsprodukte ab, die regelmäßig im häuslichen Pflegealltag benötigt werden. Die Kosten werden direkt über die Pflegekasse übernommen.

Kostenübernahme möglich

Einmalhandschuhe

Einmalhandschuhe schützen sowohl Pflegepersonen als auch Pflegebedürftige vor Infektionen.

  • Latex-, Vinyl- oder Nitrilhandschuhe
  • Schutz bei Körperpflege und Intimpflege
  • Reduzierung von Infektionsrisiken
Kostenübernahme möglich

Desinfektionsmittel

Für Hände- und Flächendesinfektion im Haushalt zur Minimierung von Keimübertragungen.

  • Händedesinfektion
  • Flächendesinfektion
  • Alkoholbasierte Lösungen
Kostenübernahme möglich

Bettschutzeinlagen

Schutz von Matratzen und Möbeln bei Inkontinenz oder erhöhter Feuchtigkeitsbelastung.

  • Einweg- oder Mehrwegprodukte
  • Erhöhen Hygiene im Pflegealltag
  • Schonung von Möbeln und Textilien
Kostenübernahme möglich

Mundschutz

Reduziert Infektionsrisiken bei engem Kontakt zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigem.

  • Einwegmasken
  • Schutz bei Erkältung oder Infekten
  • Besonders relevant bei vulnerablen Personen
Kostenübernahme möglich

Schutzschürzen

Einweg-Schutzschürzen schützen Kleidung und Haut bei pflegerischen Tätigkeiten.

  • Flüssigkeitsabweisend
  • Hygienisch sensible Anwendungen
  • Erhöhen Sicherheit im Pflegeprozess
Pflegegrad & Anspruch

Pflegegrad 1–5: Anspruch auf die 40€ Pflegehilfsmittel

Mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) besteht grundsätzlich Anspruch auf die monatliche Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach §40 Abs.2 SGB XI.

1
PG 1 Geringe Beeinträchtigung 40€ Anspruch
2
PG 2 Erhebliche Beeinträchtigung 40€ Anspruch
3
PG 3 Schwere Beeinträchtigung 40€ Anspruch
4
PG 4 Schwerste Beeinträchtigung 40€ Anspruch
5
PG 5 Besondere Anforderungen 40€ Anspruch

Übersicht: Pflegegrade & Anspruch (Kurz)

Pflegegrad
Kurzbeschreibung
40€ Pflegehilfsmittel
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Anspruch
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Anspruch
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Anspruch
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Anspruch
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Anspruch
Hinweis: Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und eine Begutachtung durchgeführt werden.
Gesetzliche Grundlage

§40 Abs.2 SGB XI: Warum stehen Ihnen 40€ Pflegehilfsmittel zu?

Der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist gesetzlich im §40 Abs.2 des Sozialgesetzbuches XI geregelt. Dieser Paragraph verpflichtet die Pflegekassen, die monatlichen Kosten bis zum festgelegten Höchstbetrag zu übernehmen.

Antrag stellen

Pflegehilfsmittel beantragen – so funktioniert es Schritt für Schritt

Die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erfolgt nicht automatisch. Sie müssen zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. So läuft der Prozess in der Praxis ab:

1. Antrag bei der Pflegekasse stellen

Reichen Sie das entsprechende Formular bei Ihrer Pflegekasse ein. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1–5).

2. Prüfung und Genehmigung

Die Pflegekasse prüft Ihren Anspruch gemäß §40 Abs.2 SGB XI. Nach Genehmigung können die Pflegehilfsmittel abgerechnet werden.

3. Lieferung der Pflegehilfsmittel

Nach Bewilligung erhalten Sie die benötigten Produkte monatlich – die Abrechnung erfolgt direkt über die Pflegekasse bis zum Höchstbetrag.

Wie lange dauert die Genehmigung?

In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Wochen. Die genaue Dauer hängt von Ihrer Pflegekasse und der Vollständigkeit der Unterlagen ab.

Formular-Unterschiede

PG54 vs. PG51 – Wo liegt der Unterschied?

Bei Pflegehilfsmitteln tauchen häufig die Bezeichnungen PG54 und PG51 auf. Beide stehen im Zusammenhang mit Pflegeleistungen – jedoch mit unterschiedlicher Funktion.

PG54

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Bezieht sich auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel
  • Monatlicher Höchstbetrag (derzeit 40€)
  • Direkte Abrechnung über die Pflegekasse
  • Relevant für Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen etc.

PG51

Technische Pflegehilfsmittel
  • Bezieht sich auf technische Hilfsmittel
  • Beispiel: Pflegebett oder Hausnotruf
  • Oft einmalige oder längerfristige Versorgung
  • Andere Antrags- und Genehmigungsstruktur

Für die monatlichen 40€ Pflegehilfsmittel ist in der Regel die Produktgruppe PG54 relevant. PG51 betrifft hingegen technische Hilfsmittel und fällt nicht unter die monatliche Verbrauchspauschale.

Produktübersicht

Liste der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel

Die folgenden Produkte können im Rahmen der monatlichen 40€ Pauschale nach §40 Abs.2 SGB XI übernommen werden, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.

Hygieneschutz

  • Einmalhandschuhe (Latex, Vinyl, Nitril)
  • Mundschutz / Einwegmasken
  • Schutzschürzen

Desinfektion

  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Alkoholbasierte Lösungen

Bettschutzeinlagen

  • Einweg-Bettschutzeinlagen
  • Mehrweg-Bettschutzeinlagen
  • Inkontinenzauflagen

Weitere Verbrauchsprodukte

  • Fingerlinge
  • Schutzüberzüge
  • Pflegebezogene Einwegprodukte

Die konkrete Produktzusammenstellung kann je nach Anbieter variieren. Entscheidend ist, dass es sich um zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel handelt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu den 40€ Pflegehilfsmitteln

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Anspruch, Antragstellung, Pflegekasse, Pflegegrad und Kostenübernahme gemäß §40 Abs.2 SGB XI. Die folgenden Informationen helfen Ihnen, Unsicherheiten zu vermeiden und den Antrag korrekt zu stellen.

Wer hat Anspruch auf die 40€ Pflegehilfsmittel?

Anspruch auf die monatlichen 40€ Pflegehilfsmittel haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5), die zuhause gepflegt werden und gesetzlich versichert sind.
Entscheidend ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet und die Produkte der Unterstützung dieser Pflege dienen. Die Kostenübernahme erfolgt über die Pflegekasse gemäß §40 Abs.2 SGB XI.

Benötige ich einen Pflegegrad für die 40€ Pflegehilfsmittel?

Ja. Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch auf die 40€ Pflegehilfsmittel.
Bereits Pflegegrad 1 genügt, um die monatliche Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu erhalten. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und eine Begutachtung durchgeführt werden.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse?

Pflegehilfsmittel müssen aktiv bei der Pflegekasse beantragt werden – sie werden nicht automatisch gewährt.
In der Regel reichen Sie ein Formular ein, das von der Pflegekasse geprüft wird. Nach Genehmigung können die Pflegehilfsmittel monatlich bezogen und direkt über die Kasse abgerechnet werden. Wichtig ist, dass alle Voraussetzungen (Pflegegrad, häusliche Pflege) erfüllt sind.

Werden die 40€ Pflegehilfsmittel ausgezahlt oder direkt verrechnet?

Die 40€ werden nicht als Bargeld ausgezahlt.
Stattdessen erfolgt die Abrechnung direkt über die Pflegekasse mit dem Anbieter oder der Apotheke. Sie erhalten die Produkte – nicht das Geld. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht vollständig ausgeschöpft, verfällt der Rest.

Wie lange dauert die Genehmigung durch die Pflegekasse?

Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Wochen, abhängig von der Pflegekasse und der Vollständigkeit der Unterlagen.
Sobald der Antrag genehmigt ist, können die Pflegehilfsmittel regelmäßig bezogen werden. Verzögerungen entstehen meist durch fehlende Angaben oder Rückfragen seitens der Kasse.

Können Pflegehilfsmittel rückwirkend beantragt werden?

Eine rückwirkende Erstattung ist grundsätzlich nur eingeschränkt möglich.
In vielen Fällen gilt die Kostenübernahme erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Genehmigung. Daher empfiehlt es sich, den Antrag so früh wie möglich einzureichen, um keine Ansprüche zu verlieren.

Welche Pflegehilfsmittel sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, darunter zum Beispiel:
▷ Einmalhandschuhe
▷ Desinfektionsmittel
▷ Mundschutz
▷ Schutzschürzen
▷ Bettschutzeinlagen
Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten fallen nicht unter die monatliche 40€ Pauschale, sondern werden separat geregelt.

Gilt der Zuschuss auch für privat Versicherte?

Der gesetzliche Anspruch nach §40 Abs.2 SGB XI betrifft in erster Linie gesetzlich Versicherte.
Privat Versicherte erhalten Leistungen entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen ihrer Pflegeversicherung. Die konkreten Regelungen können daher abweichen.

Was ist der Unterschied zwischen PG54 und PG51?

PG54 betrifft zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und damit die monatliche 40€ Pauschale.
PG51 hingegen bezieht sich auf technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Diese werden anders beantragt und abgerechnet und fallen nicht unter die monatliche Verbrauchspauschale.

Kann ich mehrere Anbieter für Pflegehilfsmittel nutzen?

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung über einen Anbieter pro Versorgungsmonat.
Es ist wichtig, dass die monatliche Pauschale von 40€ nicht überschritten wird. Mehrere parallele Abrechnungen können zu Rückfragen oder Problemen mit der Pflegekasse führen.

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